| Unterweisungspflicht beteiligter Personen am Gefahrguttransport |
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Nach 8.2.3 ADR müssen alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind, eine Unterweisung erhalten. Ausgenommen sind Inhaber eines gültigen ADR-Scheins. Diese Unterweisungen müssen vor der Aufnahme einer Tätigkeit als Verpacker, Verlader, Beförderer, Empfänger oder Entlader erfolgen. Diese zu dokumentierenden Unterweisungen müssen in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden. Dies gilt auch für alle Unternehmen, die keinen Gefahrgutbeauftragten benötigen. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für diese Art von Unterweisung, die wir speziell auf die Bedürfnisse in Ihrem Unternehmen ausrichten. |
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